OLG Bamberg - Urteil vom 13.05.1997
7 UF 233/96
Normen:
BGB § 1586b Abs. 1 S. 3 ; EheG § 58 § 70 ; EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 832

Unterhaltsanspruch bei Scheidung nach altem Recht gegen Erben des früheren Ehemannes

OLG Bamberg, Urteil vom 13.05.1997 - Aktenzeichen 7 UF 233/96

DRsp Nr. 1998/10753

Unterhaltsanspruch bei Scheidung nach altem Recht gegen Erben des früheren Ehemannes

1. Bei Ehen, die vor dem 01.07.1977 und damit vor dem Inkrafttreten des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.06.1976 geschieden wurden, bestimmen sich die Unterhaltsansprüche nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 EheRG weiterhin nach dem alten Recht.2. Nach dem Tod des Verpflichteten gilt daher § 70 EheG und nicht § 1586b BGB.

Normenkette:

BGB § 1586b Abs. 1 S. 3 ; EheG § 58 § 70 ; EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Coburg vom 20.11.1996 ist unbegründet.

Das Erstgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klage nicht stattgegeben.

Der Antrag der Kläger festzustellen, dass die Verbindlichkeit der Zahlung auf die Grundpfandrechte gemäß Ziffer 7. der Unterhaltsvereinbarung vom 16.5.1977 nicht mehr besteht, ist unzulässig (geworden), weil mit dem unstreitigen Wegfall dieser Zahlungsverpflichtung ab Februar 1997 ein Feststellungsinteresse nicht mehr gegeben ist.