OLG Hamm - Urteil vom 19.08.1998
8 UF 92/98
Normen:
BGB § 1570 ; EGBGB Art. 6 ; HUÜ Art. 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1142

Unterhaltsansprüche einer marokkanischen Frau und deutscher ordre public

OLG Hamm, Urteil vom 19.08.1998 - Aktenzeichen 8 UF 92/98

DRsp Nr. 1999/9724

Unterhaltsansprüche einer marokkanischen Frau und deutscher ordre public

1. Grundsätzlich verstößt es nicht gegen den deutschen ordre public, wenn das Heimatrecht der geschiedenen Parteien (hier: das marokkanische Recht) nachehelichen Unterhalt versagt.2. Ausnahmsweise ist dann ein Verstoß gegen den ordre public anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte Kinder zu versorgen hat und ohne erhebliche Vernachlässigung seiner Elternpflicht nicht in der Lage wäre, seinen eigenen ausreichenden Lebensunterhalt sicherzustellen.3. Die Anwendung des Art. 11 HUÜ und damit die Anwendung des § 1570 BGB als Ersatznorm soll eine angemessene Lösung des Einzelfalls ermöglichen, sodass dem Berechtigten mehr als nur der Notbedarf (hier: 600 DM) zusteht.

Normenkette:

BGB § 1570 ; EGBGB Art. 6 ; HUÜ Art. 11 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gem. § 543 ZPO)

Die zulässige Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt dazu, dass der Beklagte der Klägerin nachehelichen Unterhalt lediglich in Höhe von noch 2.815,47 DM für die Zeit vom 10.01. bis zum 30.11.1997 und von monatlich 742,60 DM ab Dezember 1997 zu zahlen hat.

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