BGH - Urteil vom 06.12.2006
XII ZR 197/04
Normen:
SGB VIII § 10 § 92 Abs. 2 § 94 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 303
FamRZ 2007, 377
FuR 2007, 121
MDR 2007, 591
NJW-RR 2007, 505
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf - II/3 UF 197/01 - 27.8.2004,
AG Emmerich, vom 19.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 147/01

Unterhaltsbedarf eines in einem Kinderheim untergebrachten Kindes; Voraussetzungen und Umfang des Rückgriffs gegen die Eltern

BGH, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen XII ZR 197/04

DRsp Nr. 2007/2310

Unterhaltsbedarf eines in einem Kinderheim untergebrachten Kindes; Voraussetzungen und Umfang des Rückgriffs gegen die Eltern

»a) Der Unterhaltsbedarf eines Kindes wurde nach der bis März 2006 geltenden Fassung des SGB VIII durch die mit der Unterbringung in einem Kinderheim einhergehenden Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vollständig gedeckt, wenn das Kind vor Beginn der Hilfe mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil zusammen gelebt hatte. Ein Rückgriff des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe war dann nicht mehr mittels übergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs, sondern nur noch durch Erhebung eines öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags möglich.Nur wenn das Kind schon vor Beginn der Hilfe von seinen Eltern getrennt lebte, kam die Erhebung eines Kostenbeitrags nicht in Betracht. Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe waren in diesen Fällen gegenüber dem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch subsidiär und konnten den Unterhaltsbedarf des Kindes nicht decken. Nur dann bestand der Unterhaltsanspruch fort und ging mit den Leistungen auf den Träger der Kinder- und Jugendhilfe über.