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Die Klägerinnen sind die jetzt 17 bzw. 16 Jahre alten Töchter des Beklagten aus seiner 1988 rechtskräftig geschiedenen Ehe. Bis zum 13.6.1996 lebten sie in seinem Haushalt und der Beklagte war Inhaber der elterlichen Sorge. Seit dem 14.6.1996 leben sie - gegen den Willen des Beklagten - im Haushalt der Mutter.
Mit der dem Beklagten am 12.7.1996 zugestellten Klage verlangen sie, vertreten durch die Mutter, im Wege der Stufenklage Auskunft und Barunterhalt.
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