OLG Köln - Urteil vom 23.09.1997
14 UF 105/97
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2, § 1613; ZPO § 52;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1194
NJW 1998, 320

Unterhaltsbestimmung des Sorgeberechtigten

OLG Köln, Urteil vom 23.09.1997 - Aktenzeichen 14 UF 105/97

DRsp Nr. 1997/9165

Unterhaltsbestimmung des Sorgeberechtigten

»1. Die Unterhaltsbestimmung des Sorgeberechtigten (§ 1612 Abs. 2 BGB) ist wegen Unerreichbarkeit unwirksam, wenn sie gegen die Aufenthaltsbestimmung des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten verstößt. 2. In der Zustellung der Unterhaltsklage ist eine Mahnung des minderjährigen Kindes zu sehen, das gem. § 107 BGB wirksam selbst mahnen kann. Es kommt insoweit nicht darauf an, daß das Kind bei Klageerhebung durch den Aufenthaltsbestimmungsberechtigten nicht wirksam vertreten war. Aus § 52 ZPO folgt bei späterer Sorgerechtsübertragung keine rückwirkende Wirksamkeit der Mahnung des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten selbst.«

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 2, § 1613; ZPO § 52;

Tatbestand:

1)

Die Klägerinnen sind die jetzt 17 bzw. 16 Jahre alten Töchter des Beklagten aus seiner 1988 rechtskräftig geschiedenen Ehe. Bis zum 13.6.1996 lebten sie in seinem Haushalt und der Beklagte war Inhaber der elterlichen Sorge. Seit dem 14.6.1996 leben sie - gegen den Willen des Beklagten - im Haushalt der Mutter.

Mit der dem Beklagten am 12.7.1996 zugestellten Klage verlangen sie, vertreten durch die Mutter, im Wege der Stufenklage Auskunft und Barunterhalt.