BGH - Urteil vom 03.12.1980
IVb ZR 537/80
Normen:
BAföG § 37 ; BGB § 1612 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1981, 322
DRsp I(167)264b
DRsp I(167)264c-d
FamRZ 1981, 250
JR 1981, 200
JZ 1981, 192
LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 28
LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 3
MDR 1981, 301
NJW 1981, 574
Rpfleger 1981, 98
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 11.12.1978
AG Düsseldorf,

Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber unverheirateten Kindern

BGH, Urteil vom 03.12.1980 - Aktenzeichen IVb ZR 537/80

DRsp Nr. 1994/5093

Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber unverheirateten Kindern

»a) Die Vorschrift des § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach Eltern eines unverheirateten Kindes bestimmen können, in welcher Art und für welche Zeit im voraus sie ihm Unterhalt gewähren, gilt fort, auch soweit sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind regelt. b) Außer bei rechtlicher oder tatsächlicher Undurchführbarkeit bindet eine solche Bestimmung das Prozeßgericht im Unterhaltsrechtsstreit, solange sie nicht gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB durch das Vormundschaftsgericht geändert worden ist. Offen bleibt, ob eine Bestimmung als wirksam zu behandeln ist, die Eltern unter Mißbrauch ihres Bestimmungsrechts offensichtlich aus sachfremden Erwägungen oder zu sachfremden Zwecken treffen. c) Eine wirksame Bestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt auch gegenüber dem Träger der Ausbildungsförderung, der den Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 37 BAföG auf sich überleitet.