Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber unverheirateten Kindern
BGH, Urteil vom 03.12.1980 - Aktenzeichen IVb ZR 537/80
DRsp Nr. 1994/5093
Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber unverheirateten Kindern
»a) Die Vorschrift des § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach Eltern eines unverheirateten Kindes bestimmen können, in welcher Art und für welche Zeit im voraus sie ihm Unterhalt gewähren, gilt fort, auch soweit sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind regelt.b) Außer bei rechtlicher oder tatsächlicher Undurchführbarkeit bindet eine solche Bestimmung das Prozeßgericht im Unterhaltsrechtsstreit, solange sie nicht gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB durch das Vormundschaftsgericht geändert worden ist. Offen bleibt, ob eine Bestimmung als wirksam zu behandeln ist, die Eltern unter Mißbrauch ihres Bestimmungsrechts offensichtlich aus sachfremden Erwägungen oder zu sachfremden Zwecken treffen.c) Eine wirksame Bestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt auch gegenüber dem Träger der Ausbildungsförderung, der den Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 37BAföG auf sich überleitet.
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