OLG Koblenz - Beschluß vom 30.03.1992 (11 WF 306/92) - DRsp Nr. 1996/3328
OLG Koblenz, Beschluß vom 30.03.1992 - Aktenzeichen 11 WF 306/92
DRsp Nr. 1996/3328
Unterhaltsleistungen eines Elternteils an ein Kind zur Finanzierung des Studiums sind als Einkommen im Sinne des Prozeßkostenhilferechts anzusehen und insofern bei der Ratenzahlungsanordnung nach § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO zu berücksichtigen.