OLG Köln - Urteil vom 22.12.2009
4 UF 79/09
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 321/03

Unterhaltsrechtliche Behandlung des geschiedenen und eines neuen Ehegatten

OLG Köln, Urteil vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 4 UF 79/09

DRsp Nr. 2010/3785

Unterhaltsrechtliche Behandlung des geschiedenen und eines neuen Ehegatten

Die unterhaltsberechtigten (geschiedenen) Ehegatten sind im Hinblick auf die Erwerbsobliegenheit gleich zu behandeln, wobei die das Innenverhältnis der neuen Ehe betreffende Rollenverteilung bei der Bemessung des für den neuen Ehegatten zu reservierenden Unterhaltsbetrages nicht entscheidend ist.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 24.03.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl – 31 F 321/03 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wir verurteilt, ab Januar 2007 an die Antragsgegnerin laufenden monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 150,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2;

Gründe