8.6 Was ist Unterhaltsvorschuss?

Autor: Mainz-Kwasniok

Unterhaltsvorschuss anstelle von Kindesunterhalt

Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und vom anderen Elternteil keinen (oder keinen regelmäßigen) Unterhalt oder nicht mindestens den gesetzlichen Mindestunterhalt gem. § 1612a Abs. 1 BGB minus des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes erhalten, haben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Der Antrag muss beim Jugendamt gestellt werden.

Der Anspruch gilt zunächst für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elternteils, bei dem das Kind lebt, kommt es nicht an, er muss nur alleinerziehend sein (kein neuer Ehegatte!). Weitere Voraussetzungen gibt es nicht, es muss insbesondere also auch kein Unterhaltsbeschluss vorliegen.

Seit dem 01.07.2017 besteht weiterhin ein Unterhaltsvorschussanspruch für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn

1.

das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder

2.

der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.H.v. mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind.

Ablehnung von Leistungen seitens der Unterhaltsvorschusskasse