OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.04.2015
12 A 157/15
Normen:
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 7779/13

Voraussetzungen für das Leben des Kindes bei einem seiner Elternteile im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 12 A 157/15

DRsp Nr. 2015/10416

Voraussetzungen für das Leben des Kindes bei einem seiner Elternteile im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil es die Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, der am 2013 geborene Sohn der Klägerin habe während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums im Sinne der Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG „bei einem seiner Elternteile“ - nämlich allein bei der Klägerin - gelebt, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.