BayObLG - Beschluss vom 20.12.2004
3Z BR 156/04
Normen:
FGG § 27 § 69i Abs.6 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 383
Vorinstanzen:
LG München II, vom 29.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 4053/01
AG Dachau, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0197/96

Unzulässige Beschwerde gegen Betreuerbestellung bei Verlängerung der Überprüfungsfrist

BayObLG, Beschluss vom 20.12.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 156/04

DRsp Nr. 2005/2247

Unzulässige Beschwerde gegen Betreuerbestellung bei Verlängerung der Überprüfungsfrist

»Lehnt das Vormundschaftsgericht die Aufhebung der Betreuung ab und verlängert gleichzeitig die Frist für deren Überprüfung, so ist die Beschwerde gegen die ursprüngliche Bestellung des Betreuers mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.«

Normenkette:

FGG § 27 § 69i Abs.6 ;

Gründe:

I.

Am 21.11.1996 bestellte das Vormundschaftsgericht mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen durch einstweilige Anordnung dessen Schwester zur vorläufigen Betreuerin mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge und des Schriftverkehrs mit Behörden, Banken und Versicherungen. Für den Bereich der Vermögenssorge wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, von dem geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens sowie das dem Betroffenen zur freien Verfügung überlassene Taschengeld ausgenommen blieben. Mit Beschluss vom 20.5.1997 wurde die bisher vorläufige Betreuerin mit demselben Aufgabenkreis und unter Aufrechterhaltung des Einwilligungsvorbehalts zur endgültigen Betreuerin bestellt. Nachdem diese um ihre Entlassung gebeten hatte, wurde am 15.6.1998 der jetzige berufsmäßige Betreuer, ein Rechtsanwalt, bestellt.