I.
Am 21.11.1996 bestellte das Vormundschaftsgericht mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen durch einstweilige Anordnung dessen Schwester zur vorläufigen Betreuerin mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge und des Schriftverkehrs mit Behörden, Banken und Versicherungen. Für den Bereich der Vermögenssorge wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, von dem geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens sowie das dem Betroffenen zur freien Verfügung überlassene Taschengeld ausgenommen blieben. Mit Beschluss vom 20.5.1997 wurde die bisher vorläufige Betreuerin mit demselben Aufgabenkreis und unter Aufrechterhaltung des Einwilligungsvorbehalts zur endgültigen Betreuerin bestellt. Nachdem diese um ihre Entlassung gebeten hatte, wurde am 15.6.1998 der jetzige berufsmäßige Betreuer, ein Rechtsanwalt, bestellt.
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