OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.05.2021
13 UF 145/20
Normen:
FamFG § 68 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 42/20

Unzulässigkeit einer Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren wegen Abstandnahme vom ursprünglich verfolgten Rechtsschutzziel

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2021 - Aktenzeichen 13 UF 145/20

DRsp Nr. 2021/9615

Unzulässigkeit einer Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren wegen Abstandnahme vom ursprünglich verfolgten Rechtsschutzziel

Hat die Kindesmutter im familiengerichtlichen Verfahren zunächst eine Rückübertragung der elterlichen Sorge zum Zwecke der Rückführung eines Kindes in den eigenen Haushalt erstrebt, hiervon während des Beschwerdeverfahrens aber Abstand genommen und den Abschluss einer Vereinbarung mit dem allein sorgeberechtigten Vater über Umgänge mit dem Kind angekündigt, so fällt das Rechtsschutzinteresse für den ursprünglich verfolgten Antrag und eine hierauf gestützte Beschwerde weg.

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 11.09.2020 - 3 F 42/20 - in Ansehung der Entziehung des Sorgerechts für das Kind L... F...-L... G..., geboren am ... 2016, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Eisenhüttenstadt zurückverwiesen.

2. Im Übrigen - in Ansehung der Entziehung des Sorgerechts für das Kind L...-S... G..., geboren am ...2013, - wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 2;

Gründe:

I.