Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 28.04.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1. Im Beschwerdeverfahren ist - wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht - allein die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe des monatlichen Regelbedarfes ab dem 12.12.2019 (Antragstellung bei dem Sozialgericht) streitig. Denn mit Schriftsatz vom 17.04.2020 hat der Antragsteller seinen Antrag im sozialgerichtlichen Verfahren auf den Regelbedarf beschränkt.
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