BAG - Urteil vom 21.10.1997
9 AZR 267/96
Normen:
BErzGG § 17 Abs. 2, 3 ; BUrlG § 7 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 75 zu § 7 BUrlG Abgeltung
AuA 1997, 422
BB 1997, 2383
BB 1998, 1009
DB 1998, 1290
DRsp VI(616)114c
FamRZ 1998, 911
NZA 1998, 648
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 31.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1855/95
LAG Düsseldorf, vom 05.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1588/95

Urlaubsabgeltung nach Erziehungsurlaub

BAG, Urteil vom 21.10.1997 - Aktenzeichen 9 AZR 267/96

DRsp Nr. 1998/6604

Urlaubsabgeltung nach Erziehungsurlaub

»Ist der Urlaubsanspruch vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht vollständig erfüllt worden, so hat der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 2 BErzGG den Resturlaub nach dem Ende des Erziehungsurlaubs im laufenden oder spätestens im folgenden Urlaubsjahr zu gewähren. Der so übertragene Urlaub verfällt auch dann mit Ablauf des nächsten Urlaubsjahres, wenn der Urlaub wegen der Inanspruchnahme eines zweiten Erziehungsurlaubs nicht genommen werden konnte.«

Normenkette:

BErzGG § 17 Abs. 2, 3 ; BUrlG § 7 Abs. 3, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Urlaub aus 1990 abzugelten.