OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.12.2013
18 WF 324/13
Normen:
ZPO § 569 Abs. 1; FamFG § 87 Abs. 4; FamFG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2014, 860
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 11.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 1600/13

Ursächlichkeit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung für die Versäumung der Frist

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 18 WF 324/13

DRsp Nr. 2014/1872

Ursächlichkeit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung für die Versäumung der Frist

Bei Versäumung der in einer Rechtsbehelfsbelehrung fälschlich zu lang angegebenen Rechtsmittelfrist führt allein die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Tenor

1.

Die sofortige die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 11.11.2013 wird verworfen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 1; FamFG § 87 Abs. 4; FamFG § 17 Abs. 2;

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 11.11.2013, mit welchem ihr Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingereicht wurde.