2.1 Vom Abstammungsverfahren im Wesentlichen umfasste Verfahren

...
Autor: Zahran

2.1.1 Verfahren im Überblick

Klärung von Zweifeln

Bestehen Zweifel an der Übereinstimmung der biologischen und der rechtlichen Vaterschaft, können diese Zweifel im sogenannten Abstammungsverfahren geklärt werden. Es umfasst nach § 169 FamFG im Wesentlichen die folgenden Verfahren:

auf Klärung der Abstammung gem. § 1598a BGB (Mandatssituation 13.1),

Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift (Mandatssituation (Abwandlung) 13.1.1),

zur Anfechtung der Vaterschaft gem. §§ 1600 ff. BGB (Mandatssituation 13.2) und

auf Feststellung der Vaterschaft gem. § 1600d BGB (Mandatssituation 13.3).

2.1.2 Verfahren auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB)

Verfahren ohne Rechtsfolgen

Das Verfahren auf Klärung der Abstammung ist, anders als das Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft und das Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, ein Verfahren ohne Rechtsfolgen. Wesentliches Charakteristikum ist damit, dass sich durch das Klärungsverfahren an der rechtlichen Abstammung und insbesondere an der Vaterschaft nichts ändert, auch wenn feststeht, dass die biologische Vaterschaft ausgeschlossen ist. Die rechtliche Vaterschaft kann somit ausschließlich durch ein Anfechtungsverfahren beseitigt werden.

Anlass der Einführung des Verfahrens

Das Verfahren auf Klärung der Abstammung wurde vor folgendem Hintergrund geschaffen:

Durch Urteile des BGH vom 12.01.2005 (XII ZR 227/03, FamRZ 2005, 340 und XII ZR 60/03, FamRZ 2005, 342) wurde erstmals entschieden, dass der im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtungsklage notwendige Anfangsverdacht wegen einer Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts nicht auf ein heimlich eingeholtes Abstammungsgutachten gestützt werden kann. Das damit aufgeworfene Problem einer - selbst unter Berücksichtigung der Relativierung der Darlegungslast durch den BGH (NJW 1998, 2976) - schwer überwindbaren Hürde für die Anfechtung und die damit ausgelösten Rechtsfolgen beschäftigte in der Folgezeit die politischen Parteien und verschiedene Landesregierungen. Schließlich bestätigte das BVerfG am 13.02.2007 (1 BvR 421/05, FamRZ 2007, 441) nochmals die Unverwertbarkeit eines heimlich eingeholten Abstammungsgutachtens im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft, verpflichtete aber gleichzeitig den Gesetzgeber, bis zum 31.03.2008 eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die es dem Vater gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ermöglicht, die genetische Abstammung des Kindes durch ein von der Anfechtung unabhängiges Verfahren zu klären. Das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26.03.2008 (BGBl I, 441) ist am 01.04.2008 in Kraft getreten.

Verjährungshemmende Wirkung des Klärungsverfahrens

Die Verfahren auf Klärung der Abstammung und Anfechtung der Vaterschaft stehen nunmehr alternativ nebeneinander. Durch die Einleitung des Verfahrens auf Klärung der Abstammung wird gem. § 1600b Abs. 5 BGB insbesondere die zweijährige Verjährungsfrist für die Vaterschaftsanfechtung analog § 204 BGB gehemmt und läuft erst sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens auf Klärung der Abstammung weiter.

Praxistipp

An das Verfahren zur Klärung der Abstammung sollte vor allem auch dann gedacht werden, wenn im Rahmen des nachehelichen Unterhalts der Kindesmutter der Härtegrund des § 1579 Nr. 7 BGB geltend gemacht wird und die Anfechtung der Vaterschaft mangels Einhaltung der Anfechtungsfrist nicht mehr möglich ist.

Abstammungsgutachten

Das im Rahmen des Verfahrens zur Klärung der Abstammung eingeholte Abstammungsgutachten kann zudem herangezogen werden, um den sogenannten notwendigen Anfangsverdacht im Verfahren zur Vaterschaftsanfechtung darzulegen.

Ausführlich zur statusneutralen Abstammungserklärung Grün, in: Garbe/Oelkers, Praxishandbuch Familiensachen, Teil 15 Kap. 5.

2.1.3 Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1600 ff. BGB)

Anfechtung der Vaterschaft

Die aufgrund Ehe oder Anerkennung bestehende Vaterschaft kann durch ein Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft beseitigt werden. Wurde die Vaterschaft jedoch gerichtlich nach § 1592 Nr. 3 BGB festgestellt, siehe Kapitel 13.A.1.4.4, kann der die Feststellung aussprechende Abstammungsbeschluss nur im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 185 FamFG beseitigt werden.

Ausführlich zur Anfechtung der Vaterschaft Grün, in: Garbe/Oelkers, Praxishandbuch Familiensachen, Teil 15 Kap. 4.

2.1.4 Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft (§ 1600d BGB)

Alternative zu § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 BGB

Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft kommt alternativ zur Anerkennung in Betracht, wenn keine Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht. Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft ist somit unzulässig, wenn und solange eine anderweitige Vaterschaft besteht. Hier ist zu berücksichtigen, dass gem. § 182 Abs. 1 FamFG die erfolgreiche Anfechtung des biologischen Vaters zwingend zur Feststellung seiner eigenen Vaterschaft führt, da dem Anfechtungsantrag gem. § 1600 Abs. 2 BGB nur dann stattgegeben werden darf, wenn die Vaterschaft des Antragstellers bewiesen wird.

Ausführlich zur Anfechtung der Vaterschaft Grün, in: Garbe/Oelkers, Praxishandbuch Familiensachen, Teil 15 Kap. 3.

2.1.5 Auskunftsansprüche

Nicht zu den Abstammungssachen gehören die Auskunftsansprüche des Kindes und des rechtlichen Vaters gegen die Mutter hinsichtlich der Person des leiblichen Vaters. Macht das Kind einen solchen Anspruch geltend, liegt eine sonstige Familiensache gem. § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vor (Enders, in: Bamberger/Roth, § 1618a BGB Rdnr. 6); macht der Mann einen solchen Anspruch geltend, soll eine Unterhaltssache kraft Sachzusammenhangs gegeben sein (OLG Hamm, FamRZ 2005, 1844). Macht der Mann, der der Frau beigewohnt hat, einen Auskunftsanspruch geltend, ob hieraus ein Kind hervorgegangen ist, ist dieses Verfahren bisher als eine allgemeine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit angesehen worden (LG Gera, FamRZ 2006, 1221).