BGH - Urteil vom 15.05.1998
V ZR 146/97
Normen:
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c; DDR: AuslEigVO;
Fundstellen:
BGHR VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c Vorrang 7
FamRZ 1998, 1229
MDR 1998, 1092
VIZ 1998, 572
WM 1998, 1635
ZEV 1998, 482
Vorinstanzen:
OLG Thüringen in Jena,
LG Meiningen,

Verdrängung zivilrechtlicher Ansprüche

BGH, Urteil vom 15.05.1998 - Aktenzeichen V ZR 146/97

DRsp Nr. 1998/16011

Verdrängung zivilrechtlicher Ansprüche

»Zivilrechtliche Ansprüche sind durch § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG auch dann verdrängt, wenn die Grundlage der Verwalterbestellung nach dem Erbfall an einen Ausländer entfallen war und das für ausländisches Vermögen geltende Recht einen Verkauf durch den Verwalter nicht vorsah.«

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c; DDR: AuslEigVO;

Tatbestand:

Das im Grundbuch von H. eingetragen gewesene Grundstück Flurstück 2323/5 gehörte den Eltern der 1991 verstorbenen A. A.. Diese hatten 1950 mit ihrer Tochter die DDR unter Einhaltung der polizeilichen Meldevorschriften verlassen. Am 9. Januar 1964 wurde das Grundstück nach § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. S. 615) unter die vorläufige Verwaltung des Rates der Gemeinde H. gestellt. Frau A. erwarb im Februar 1964 die kanadische Staatsbürgerschaft und wurde am 21. Oktober 1964 als Erbin ihrer Eltern in das Grundbuch eingetragen. Ihr Alleinerbe ist der Vater des Klägers.