OLG Köln - Beschluss vom 01.04.2019
21 WF 2/18
Normen:
PStG § 48; PStG § 51; BGB § 1597a Abs. 2; BGB § 1599 Abs. 2; EGBGB Art. 19; EGBGB Art. 20; StAG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 85a;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 378 III 142/17

Verfahren des mit der Berichtigung eines Eintrags im Geburtenregister hinsichtlich der Person des Vaters befassten Gerichts bei konkretem Missbrauchsverdacht hinsichtlich des Vaterschaftsanerkenntnisses

OLG Köln, Beschluss vom 01.04.2019 - Aktenzeichen 21 WF 2/18

DRsp Nr. 2019/6787

Verfahren des mit der Berichtigung eines Eintrags im Geburtenregister hinsichtlich der Person des Vaters befassten Gerichts bei konkretem Missbrauchsverdacht hinsichtlich des Vaterschaftsanerkenntnisses

Ist ein zur deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes führendes Vaterschaftsanerkenntnis wegen heimatrechtlich begründeter Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns der Mutter unwirksam, stimmt dieser dem Anerkenntnis aber nachträglich zu, hat das mit der Berichtigung des Registereintrags befasste Gericht das Verfahren bei konkretem Missbrauchsverdacht zur Prüfung durch die Ausländerbehörde auszusetzen.

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt.

Über die Beschwerden des Kindes und seiner Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.11.2017 (378 III 142/17), mit dem die Berichtigung des Haupteintrags im Geburtsregister des Standesamts A, Jahrgang 2016, Registernummer xxxxx, angeordnet worden ist, wird abschließend entschieden, sobald der Landkreis B - Ausländerstelle - die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung vom xx.12.2016 mit Zustimmung der Mutter vom xx.12.2016 und des geschiedenen Ehemannes der Mutter vom xx.02.2018 unanfechtbar festgestellt oder das Verfahren eingestellt hat.

Normenkette:

PStG § 48; PStG § 51; BGB § 1597a Abs. 2; BGB § 1599 Abs. 2; EGBGB Art. 19; EGBGB Art. 20; StAG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 85a;

Gründe

I.