OLG Köln - Beschluss vom 09.07.2020
10 WF 128/20
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 16.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 231 F 321/19

Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen SorgeKindeswohl als vorrangiger Maßstab

OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 10 WF 128/20

DRsp Nr. 2021/6031

Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge Kindeswohl als vorrangiger Maßstab

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27.03.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 16.03.2020 (231 F 321/19) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für seine Tochter A B, geboren am xx.xx.2011. Die Kindeseltern sind nicht miteinander verheiratet, eine gemeinsame Sorgerechtserklärung haben sie nicht abgegeben.

Der Kindesvater befindet sich noch bis zum 28.11.2020 in Strafhaft. Ein Kontakt zu seiner Tochter hat spätestens zuletzt im Jahr 2014 stattgefunden.

Bereits im Jahr 2016 hat der Antragsteller ein Verfahren geführt, mit dem er die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge begehrt hat (231 F 60/16, Amtsgericht Aachen). In diesem Verfahren ist ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt worden; im Gutachten vom 20.06.2017 hat der Psychologe C ausgeführt, dass der Aufbau einer tragfähigen Beziehung zwischen den Kindeseltern weder besteht noch in Zukunft zu erwarten ist.