Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
I.
Die 16 Jahre alte Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung, das auf ihre Anregung eingeleitet worden ist.
Die im August 2004 geborene Antragstellerin war bis Anfang November 2020 auf Veranlassung des Jugendamts und mit Zustimmung ihrer allein sorgeberechtigten Mutter (Beteiligte zu 1) in einer Jugendwohngruppe untergebracht. Nach Beendigung dieser Maßnahme am 3. November 2020 zog sie zu ihrem volljährigen Freund und wurde am 5. November 2020 vom Jugendamt kurzzeitig in Obhut genommen.
Mit Schriftsatz vom selben Tag hat beim Amtsgericht ein Rechtsanwalt die Vertretung der Antragstellerin angezeigt und eine von ihr unterschriebene Vollmacht „wegen Widerspruch gegen Inobhutnahme vom 05.11.2020“ vorgelegt. Unter der Überschrift „(Eil-)Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge“ hat er folgenden Antrag gestellt: „In Bezug auf die elterliche Sorge (…) besteht kein Grund zu weiterer Veranlassung, so dass das Jugendamt alle weiteren Maßnahmen (Inobhutnahme etc.) zu unterlassen hat.“ Zudem hat er die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Antragstellerin und seine Beiordnung beantragt. Die Beteiligte zu 1 hat die Zustimmung zur Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten verweigert.
Das Amtsgericht hat ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet, die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt und eine Rechtsanwältin zum Verfahrensbeistand für die Antragstellerin bestellt. Die gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
Es könne dahinstehen, dass zweifelhaft sei, ob die Vollmacht ihrem Inhalt nach die Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens umfasse und der gestellte Antrag Gegenstand eines solchen Verfahrens sein könne. Denn das Amtsgericht habe den Schriftsatz zum Anlass genommen, ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten und eine mögliche Kindeswohlgefährdung, für die Anhaltspunkte vorlägen, zu prüfen.
Jedoch fehle es an der Verfahrensfähigkeit der Antragstellerin und damit an der wirksamen Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten. Insoweit sei zwischen Beteiligtenstatus und Verfahrensfähigkeit zu differenzieren. Letztere besäßen Minderjährige ab 14 Jahren nur dann, wenn sie in einem ihre Person betreffenden Verfahren ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machten. Soweit § 1631 Abs. 1 iVm § 1626 Abs. 1 BGB und § 1631 Abs. 2 BGB als subjektive Rechte des Kindes benannt würden, aus denen eine Verfahrensfähigkeit in Verfahren nach § 1666 BGB folge, verkenne dies Rechtsnatur und Umfang der Regelungen. Aus der Möglichkeit, die Einleitung eines Verfahrens anzuregen, über dessen Eröffnung das Gericht nach § 24 FamFG von Amts wegen zu entscheiden habe, folge nicht, dass es sich um ein subjektives Recht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handele. Vielmehr beträfen die Regelungen Konkretisierungen verfassungsrechtlicher Grundsätze zum Kinderschutz, die isoliert keine Unterlassungs- und Verpflichtungsansprüche gewährten. Die Wahrnehmung der Interessen der beteiligten Minderjährigen sei in diesen Verfahren über die Kindesanhörung und die Bestellung eines Verfahrensbeistands gewährleistet. Eine zu weit gefasste Verfahrensfähigkeit wäre auch nicht mit Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vereinbar. Zuzugeben sei allerdings, dass im Hinblick auf die Regelung zur Beschwerdebefugnis in § 60 FamFG die Verfahrensfähigkeit für erstinstanzliche Verfahren und für Beschwerdeverfahren auseinanderfielen, was jedoch durch den Gesetzgeber gewollt bzw. bewusst hingenommen worden sei.
Die Verfahrensfähigkeit sei daher zu verneinen, wenn ein Minderjähriger Rechtspositionen geltend mache, die ihre Grundlage im Verfassungs-, Verwaltungs- und Verfahrensrecht hätten. Die Ausübung des staatlichen Wächteramts in Sorgerechtssachen wegen Kindeswohlgefährdung betreffe nicht konkrete subjektive Abwehrrechte, weshalb in solchen Verfahren auch Minderjährige, die das 14. Lebensjähr vollendet hätten, keine Verfahrensfähigkeit besäßen.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Antragstellerin ist für das vom Amtsgericht eingeleitete Verfahren nach § 1666 BGB nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähig. Sie kann daher nur durch ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin, nicht aber - wie erfolgt - selbst den für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 76 Abs. 1 FamFG, § 117 ZPO erforderlichen Antrag stellen, so dass ihr Verfahrenskostenhilfe mangels wirksamen Antrags nicht bewilligt werden kann.
a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Oberlandesgericht habe den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens, auf das sich der Verfahrenskostenhilfeantrag bezieht, nur unvollständig bestimmt, indem es davon ausgehe, dass verfahrensgegenständlich (nur) gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB seien.
Wie das Oberlandesgericht zutreffend gesehen hat, war das in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 5. November 2020 formulierte primäre Begehren, dem Jugendamt Maßnahmen der Jugendhilfe wie etwa eine Inobhutnahme nach §
Entgegen den Ausführungen der Rechtsbeschwerde stand hingegen eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung der Antragstellerin im Sinne des § 1631 b Abs. 1 BGB ebenso wenig im Raum wie es um Vollstreckungsmaßnahmen nach §§ 88 ff. FamFG ging.
b) Für das familiengerichtliche Verfahren mit diesem Gegenstand ist die Antragstellerin nicht verfahrensfähig im Sinne des § 9 FamFG.
aa) In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspricht die Verfahrensfähigkeit grundsätzlich der Geschäftsfähigkeit nach dem bürgerlichen Recht (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 FamFG). Von gesetzlichen Sonderbestimmungen wie etwa §§ 167 Abs. 3, 275, 316 FamFG abgesehen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) gesteht § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ausnahmsweise auch den nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen die Verfahrensfähigkeit zu, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 8). Der Begriff der Verfahrensfähigkeit ist mithin enger als derjenige der gemäß § 8 Nr. 1 FamFG allen natürlichen Personen zukommenden Beteiligtenfähigkeit; verfahrensfähig kann andererseits nur sein, wer auch beteiligtenfähig ist (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 180).
Folge der einem mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen als beschränkt Geschäftsfähigem zuerkannten Verfahrensfähigkeit ist, dass dieser selbst einen Rechtsanwalt beauftragen und insoweit auch - bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 76 ff. FamFG - Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen kann (vgl. etwa OLG Braunschweig InfAuslR 2016,
bb) Ob § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG dem mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen für ein familiengerichtliches Verfahren nach § 1666 BGB die Verfahrensfähigkeit zubilligt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
(1) Teilweise wird der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG weit ausgelegt und dahin verstanden, dass alle Kindschaftssachen im Sinne des § 151 FamFG (vgl. OLG Braunschweig InfAuslR 2016,
(2) Unabhängig von einem so weitgehenden Gesetzesverständnis vertreten andere die Ansicht, jedenfalls wenn das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung nach § 1631 Abs. 2 BGB den Ausgangspunkt für ein Verfahren gemäß § 1666 BGB bilde, sei der Minderjährige verfahrensfähig (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2018,
(3) Die wohl überwiegende Auffassung geht hingegen dahin, dass der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG seinem Wortlaut gemäß auf diejenigen die Person des mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen betreffenden Verfahren beschränkt ist, in denen dieser ein ihm nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend macht (vgl. Hammer FamRZ 2019,
Verfahren nach § 1666 BGB unterfielen hingegen nicht § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, weil sie kein dem Minderjährigen zustehendes konkretes subjektives Recht beträfen (vgl. etwa OLG München FamRZ 2019,
cc) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend.
(1) § 1666 BGB beinhaltet keinen bürgerlich-rechtlichen Anspruch des Kindes, sondern eine im Rahmen des dem Staat durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auferlegten Wächteramts bestehende Eingriffsbefugnis, mit der die verfassungsrechtliche Position des Kindes und sein aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgendes Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern geschützt werden soll. Ein „einklagbares“ Recht des Kindes darauf, dass das Familiengericht Maßnahmen nach § 1666 BGB trifft, besteht nicht. Vielmehr folgt der Anspruch des Kindes auf ein Eingreifen des Staates zu seinem Schutz aus Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 iVm Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfG FamRZ 2008,
(2) Dabei handelt es sich aber um kein dem Minderjährigen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, wie die Auslegung dieser Norm ergibt.
(a) Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Der Anwendungsbereich der Bestimmung ist zum einen dadurch beschränkt, dass ein die Person des Minderjährigen betreffendes Verfahren vorliegen muss. Darüber hinaus ist dem Gesetz nicht nur die Tatbestandsvoraussetzung zu entnehmen, dass der Minderjährige sich nicht in der Rolle des „passiv“ betroffenen Beteiligten befinden darf, sondern aktiv ein Recht geltend machen muss. Vielmehr ist dieses Recht seiner Art nach auch dahin eingegrenzt, dass es dem Minderjährigen nach bürgerlichem Recht zustehen muss. Darin liegt eine sprachlich klare Abgrenzung zu Rechtspositionen, die dem Verfassungs- oder Verwaltungsrecht entstammen (vgl. Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht 2. Aufl. § 9 FamFG Rn. 5; Heiter FamRZ 2009,
Belegt wird dieses Gesetzesverständnis durch den Vergleich mit § 59 Abs. 1 FamFG, nach dem die Beschwerde demjenigen zusteht, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dieser Rechtsbegriff ist mit dem für die Eigenschaft als Mussbeteiligter gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG identisch (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 -
(b) Dieses Auslegungsergebnis steht auch im Einklang mit dem durch die Gesetzesmaterialien belegten Sinn und Zweck der Vorschrift.
In seiner ursprünglich geplanten Fassung war für § 9 Abs. 1 FamFG keine der heutigen Nummer 3 entsprechende Regelung vorgesehen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 17). Diese wurde erst auf Empfehlung des Rechtsausschusses eingefügt (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 26), um die Verfahrensfähigkeit des Kindes, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, zu erweitern und ihm die eigenständige Geltendmachung materieller Rechte im seine Person betreffenden kindschaftsrechtlichen Verfahren ohne Mitwirkung seiner gesetzlichen Vertreter zu erlauben. Es sollte „ein verfahrensrechtliches Korrelat zu den verschiedentlich eingeräumten Widerspruchs- und Mitwirkungsrechten des über 14-jährigen Kindes (z.B. § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB) geschaffen und die notwendige Akzessorietät zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht hergestellt“ werden (BT-Drucks. 16/9733 S. 288).
Demnach hatte der Gesetzgeber bei Einführung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG keinen umfassenden Rechtsbegriff vor Augen, sondern es ging ihm um den Gleichlauf zwischen im bürgerlichen Recht normierten, durchsetzbaren Ansprüchen und Rechtspositionen sowie deren verfahrensrechtlicher Geltendmachung auch ohne gesetzliche Vertretung (vgl. Köhler ZKJ 2018, 50, 51 f.). Ebenso wenig wollte er einer bestimmten Gruppe von Minderjährigen eine möglichst umfassende Verfahrensfähigkeit einräumen (Heiter FamRZ 2009,
(c) Dem entspricht auch die gesetzessystematische Stellung der Norm. Im Unterschied zur Beteiligtenfähigkeit ist die Verfahrensfähigkeit gemäß § 9 Abs. 1 FamFG grundsätzlich an die Geschäftsfähigkeit nach bürgerlichem Recht geknüpft. Daher müssen Minderjährige dem Grundsatz nach wegen fehlender Geschäftsfähigkeit von den nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen vertreten werden (§ 9 Abs. 2 FamFG). Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG stellt eine Ausnahme von diesem Regelfall dar (vgl. Bahrenfuss FamFG 3. Aufl. § 9 Rn. 13), was dafür spricht, sie eher eng auszulegen (Heiter FamRZ 2009,
Dass - wie auch das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat - ein Minderjähriger dieser Personengruppe aufgrund der Sonderregelung des § 60 Satz 1 und 3 FamFG in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten und damit auch in Verfahren nach § 1666 BGB das Beschwerderecht (sofern man ein solches mit der deutlich überwiegenden Meinung bejaht, vgl. etwa Keidel/MeyerHolz FamFG 20. Aufl. § 60 Rn. 10 mwN; teilweise aA OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1081, 1082 f.) ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters ausüben kann und daher insoweit als verfahrensfähig anzusehen ist, steht dem nicht aus systematischen Gründen entgegen (kritisch etwa OLG Schleswig FamRZ 2019,
(d) Ein anderes, weiter gefasstes Gesetzesverständnis ist schließlich auch nicht mit Blick auf die Rechtsposition des mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen geboten.
In einem auf die Person bezogenen Kindschaftsverfahren ist die Wahrnehmung der Kindesinteressen originäre Aufgabe des Verfahrensbeistands. Aufgrund der vorausgegangenen Fachdiskussion um die Subjektstellung des Kindes in Kindschaftsverfahren und die Gewährleistung einer verlässlichen Vertretung seiner - auch subjektiven - Interessen ist im Zuge der Kindschaftsrechtsreform von 1997 (
Verfahrensrechtlich ist diese Interessenswahrnehmung abgesichert, indem die Bestellung eines Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 1 FamFG obligatorisch ist, soweit sie zur Wahrnehmung der Interessen des Minderjährigen erforderlich ist, und § 158 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG Regelfälle für die Erforderlichkeit benennt, die gerade Verfahren nach §
Mithin ist in Verfahren nach § 1666 BGB der Schutz der Grundrechte des mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen auch dann in verfassungsgemäßer Weise gewährleistet, wenn der Minderjährige nicht als verfahrensfähig behandelt wird. Ob - wie teilweise angenommen wird (vgl. Köhler ZKJ 2018, 50, 51 f.; aA OLG Schleswig FamRZ 2019,
cc) Danach fehlt es der Antragstellerin hier an der Verfahrensfähigkeit, weil sie in dem Verfahren kein ihr nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht im vorgenannten Sinne geltend macht.
c) Mangels Verfahrensfähigkeit der Antragstellerin liegt kein wirksamer Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im Sinne von § 76 Abs. 1 FamFG, § 117 ZPO vor (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1312; OLG Hamm MDR 2014,