OLG Celle - Beschluss vom 25.04.2013
10 UF 87/13
Normen:
FamFG § 6; ZPO § 42; ZPO § 44; ZPO § 46; ZPO § 47;
Vorinstanzen:
AG Hanner - 27.02.2013,

Verfahrensweise nach Erlass einer instanzbeendenden Endentscheidung unter Mitwirkung eines Richters, gegen den zuvor ein übersehenes Ablehnungsgesuch eingegangen ist

OLG Celle, Beschluss vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 10 UF 87/13

DRsp Nr. 2013/13833

Verfahrensweise nach Erlass einer instanzbeendenden Endentscheidung unter Mitwirkung eines Richters, gegen den zuvor ein übersehenes Ablehnungsgesuch eingegangen ist

Hat das erstinstanzliche Gericht in (versehentlicher) Übergehung eines Befangenheitsgesuchs unter Mitwirkung des abgelehnten Richters eine instanzbeendende Entscheidung erlassen, so ist vor der Bescheidung des - auch auf die Rüge eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter gestützten - Rechtsmittels gegen die Endentscheidung zunächst durch das erstinstanzliche Gericht über das übergangene Befangenheitsgesuch zu befinden. Unmittelbar anschließend ist die Sache dem Rechtsmittelgericht vorzulegen, das im Falle der Zurückweisung des Befangenheitsgesuches durch das Erstgericht im Rahmen des Hauptrechtsmittels abschließend über die Frage der Befangenheit befindet. Ein weiteres, nach Erlaß der erstinstanzlichen Endentscheidung angebrachtes und auf die Übergehung der ersten Befangenheitsablehnung gestütztes Befangenheitsgesuch ist allein in dem Fall zulässig, daß (auch) das Beschwerdegericht eine Befangenheit des abgelehnten Richters im Sinne der ersten Ablehnung verneint, die Sache jedoch aus anderem Grunde zurückverweist.