OLG Celle - Beschluss vom 11.04.2013
17 WF 39/13
Normen:
BGB § 1767; FamFG § 111 Nr. 4; FamFG § 186 Nr. 1; FamGKG § 42 Abs. 2; FamGKG § 42 Abs. 3;
Fundstellen:
FamFR 2013, 330
FamRZ 2013, 2008

Verfahrenswert bei der Adoption eines Volljährigen

OLG Celle, Beschluss vom 11.04.2013 - Aktenzeichen 17 WF 39/13

DRsp Nr. 2013/7937

Verfahrenswert bei der Adoption eines Volljährigen

Der Wert des auf die Annahme eines Volljährigen gerichteten Verfahrens bestimmt sich zunächst nach § 42 Absatz 2 FamGKG. Nur dann, wenn sich hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten aus der insoweit gebotenen Sachverhaltsaufklärung keine genügenden Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung ergeben, darf auf den Auffangwert des § 43 Absatz 3 FamGKG zurückgegriffen werden.

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts H. im Ausspruch zum Verfahrenswert dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug auf 500.000 € festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens übersteigt nicht 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1767; FamFG § 111 Nr. 4; FamFG § 186 Nr. 1; FamGKG § 42 Abs. 2; FamGKG § 42 Abs. 3;

Gründe:

I.