OLG Köln - Beschluss vom 20.12.2012
27 WF 245/12
Normen:
GKG § 50 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1160
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 09.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 246/11

Verfahrenswert für den VersorgungsausgleichVerfahrenswert für den VersorgungsausgleichVerfahrenswert des Versorgungsausgleichs

OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 27 WF 245/12

DRsp Nr. 2013/531

Verfahrenswert für den VersorgungsausgleichVerfahrenswert für den VersorgungsausgleichVerfahrenswert des Versorgungsausgleichs

Ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich wegen extremkurzer Ehedauer nicht durchgeführt worden, ohne dass überhaupt Auskünfte überdie Anwartschaften eingeholt worden sind, so ist gleichwohl ein Verfahrenswertfür den Versorgungsausgleich festzusetzen, der auf 1.000 EUR zu begrenzen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 17.09.2012 wird der am 03.09.2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg betreffend den Verfahrenswert - 31 F 246/11 - teilweise abgeändert und dahin neu gefasst, dass der Verfahrenswert insgesamt auf 5.155 EUR festgesetzt wird, davon 4.155 EUR für das Scheidungsverfahren und 1.000 EUR für das Versorgungsausgleichsverfahren.

Normenkette:

GKG § 50 Abs. 1 S. 1;

Gründe