BVerfG - Beschluss vom 20.01.2016
1 BvR 2742/15
Fundstellen:
FamRB
FamRZ 2016, 439
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 139/15
AG Burg, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 811/14

Verfassungsbeschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags einer Mutter auf Rückübertragung der elterlichen Sorge für ihre beiden Kinder; Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen als stärkster Eingriff in das Elterngrundrecht; Schutz des Kindes vor nachhaltigen Gefährdungen; Zuweisung der primären Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder gegenüber den Eltern durch das Grundgesetz

BVerfG, Beschluss vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 2742/15

DRsp Nr. 2016/2455

Verfassungsbeschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags einer Mutter auf Rückübertragung der elterlichen Sorge für ihre beiden Kinder; Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen als stärkster Eingriff in das Elterngrundrecht; Schutz des Kindes vor nachhaltigen Gefährdungen; Zuweisung der primären Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder gegenüber den Eltern durch das Grundgesetz

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Burg vom 15. Juni 2015 - 5 F 811/14 UG - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Juli 2015 - 3 UF 139/15 -verletzen, soweit sie das Sorgerecht betreffen, die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg wird aufgehoben und die Sache wird an das Oberlandesgericht Naumburg zurückverwiesen.

Das Land Sachsen-Anhalt hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Rückübertragung der elterlichen Sorge für ihre beiden Kinder.