BVerfG - Beschluß vom 02.04.2001
1 BvR 212/98
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FuR 2002, 180
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 23.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 243/97
AG Dieburg, vom 05.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 365/96

Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung eines Umgangsrechts

BVerfG, Beschluß vom 02.04.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 212/98

DRsp Nr. 2001/8646

Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung eines Umgangsrechts

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung eines Umgangsrechts zu Gunsten des ehelichen Vaters nach Trennung der Eltern bei nicht bestätigten Verdacht des sexuellen Mißbrauchs.

Normenkette:

BGB § 1671 ;

Gründe:

I. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die durch die Instanzgerichte getroffene Umgangsregelung zwischen der Beschwerdeführerin zu 1) und deren Vater.

Die Beschwerdeführerin zu 2) lebt von ihrem Ehemann getrennt. Ihr wurde das Sorgerecht für die 1991 geborene Beschwerdeführerin zu 1) übertragen. Im Juni 1996 wurde das Umgangsrecht des Vaters durch die Beschwerdeführerin zu 2) unterbunden, weil sie aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu 1) den Eindruck hatte, diese sei vom Vater bei der Ausübung des Umgangsrechts sexuell missbraucht worden. Die Sachverständigen kamen in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu 1) sehr wahrscheinlich auf keiner realen Erlebnisgrundlage beruhen. Die Beschwerdeführerin zu 1) gab im Rahmen der Anhörungen an, dass sie nicht zum Vater nach Düsseldorf möchte. Dem Vater wurde durch die Instanzgerichte ein Umgangsrecht eingeräumt, das auch die Übernachtung der Beschwerdeführerin zu 1) bei ihm vorsieht.