BVerfG - Beschluß vom 19.12.1996
1 BvR 250/89
Normen:
EStG (1979) § 33a Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
I. FG Karlsruhe - Urteil vom 03.02.1988 - V K 323/85,
BFH, vom 11.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen III B 39/88

Verfassungsbeschwerde gegen die steuerlichen Höchstbeträge für Unterhaltsverpflichtungen

BVerfG, Beschluß vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 250/89

DRsp Nr. 2005/15474

Verfassungsbeschwerde gegen die steuerlichen Höchstbeträge für Unterhaltsverpflichtungen

1. Die Abzugshöchstbeträge für zwangsläufige Unterhaltsverpflichtungen waren bis zum Veranlagungszeitraum 1985 mit 3.600 DM pro Jahr realitätsfremd und damit verfassungswidrig. 2. Dies kann mit der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn den Beschwerdeführern angesichts eines hohen, weit überdurchschnittlichen Einkommens kein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Normenkette:

EStG (1979) § 33a Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft - mittelbar - die Verfassungsmäßigkeit des § 33 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 1979 vom 30. November 1978 (BGBl. I S. 1849) - EStG 1979.