BVerfG - Beschluß vom 17.02.1982
1 BvR 188/80
Normen:
BGB § 1626 § 1666 § 1666a ; GG Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 60, 79
DAVorm 1982, 442
DÖV 1983, 87
DRsp I(167)288a
DRsp I(167)288a-b
DRsp I(167)288c
EuGRZ 1982, 464
EzFamR BGB § 1666 Nr. 3
FamRZ 1982, 567
JZ 1982, 416
MDR 1982, 636
NJW 1982, 1379
Rpfleger 1982, 220
ZblJugR 1982, 314
ZfSH 1982, 313
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 15.01.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 565/79

Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

BVerfG, Beschluß vom 17.02.1982 - Aktenzeichen 1 BvR 188/80

DRsp Nr. 1994/2637

Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

»1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß Kinder gemäß § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1666a BGB in der Fassung des Sorgerechtsgesetzes auch bei unverschuldetem Elternversagen von der Familie getrennt werden können, wenn einer Gefährdung des Kindeswohls nicht auf andere Weise begegnet werden kann.2. Die Maßnahme der Trennung eines Kindes von seiner Familie ist als stärkster Eingriff in das Elternrecht nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar.«A. Die Wahrnehmung des elterlichen Erziehungsrechts umfaßt zunächst auch die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg des Kindes nach Abschluß der Grundschule. B. Die Regelungen der §§ 1666, 1666a BGB sind verfassungsgemäß. C. Sind die Eltern körperlich und/oder geistig behindert, so kann nur dann von einem unverschuldeten Elternversagen ausgegangen werden, wenn das Fehlverhalten zu einer akuten schwerwiegenden Gefährdung des Kindes in körperlicher oder seelischer Beziehung führt.