BVerfG - Beschluß vom 29.07.1968
1 BvL 20/63; 1 BvL 31/66; 1 BvL 5/67
Normen:
BGB § 1747 Abs. 3 § 1754 § 1666 § 1676 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, Abs. 3 Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 24, 119
DÖV 1968, 765
DRsp-ROM Nr. 1996/7845
FamRZ 1968, 578
MDR 1969, 27
NJW 1968, 2233
Rpfleger 1968, 386
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 08.11.1963 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 160/73
LG Passau, vom 03.11.1966 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 43/64
III. AG Gronau - Beschluß vom 31.03.1966 - VII - M 366,

Verfassungsmäßigkeit der § 1747 Abs. 3 BGB

BVerfG, Beschluß vom 29.07.1968 - Aktenzeichen 1 BvL 20/63; 1 BvL 31/66; 1 BvL 5/67

DRsp Nr. 1996/3178

Verfassungsmäßigkeit der § 1747 Abs. 3 BGB

»1. Die in BVerfGE 11, 330 [334 f.] über die Zulässigkeit von Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze gelten nicht, wenn ein zur Entscheidung über eine Revision oder weitere Beschwerde berufenes Gericht bei Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm die Sache zur weiteren tatsächlichen Aufklärung an eine Vorinstanz zurückverweisen würde.2. "Trennung von der Familie" i. S. des Art. 6 Abs. 3 GG bedeutet die tatsächliche Trennung bei grundsätzlichem Fortbestand der Eltern-Kind-Beziehung und der darauf beruhenden Rechte und Pflichten.3. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert den Eltern gegenüber dem Staat den Vorrang als Erziehungsträger. Dieses Elternrecht enthält als wesensbestimmenden Bestandteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder; Eltern, die sich dieser Verantwortung entziehen, können sich gegenüber staatlichen Eingriffen zum Wohle des Kindes nicht auf das Elternrecht berufen.4. Das Wächteramt des Staates (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) beruht in erster Linie auf dem Schutzbedürfnis des Kindes, dem als Grundrechtsträger eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit i. S. der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zukommt.