Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ablehnung einer Namenserteilung sowie mittelbar gegen § 1617 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 224 § 3 Abs. 1 Satz 2 EGBGB.
Der 1979 geborene Beschwerdeführer zu 1) wurde im Geburtenbuch des Standesamts als Kind der Eheleute Z. eingetragen. Die Kindesmutter behielt auch nach der Ehescheidung den Namen Z. bei. Mit Urteil vom 19. Februar 1989 wurde festgestellt, dass der frühere Ehemann der Mutter nicht der leibliche Vater des Beschwerdeführers zu 1) war. Am 19. Dezember 1980 erkannte der Beschwerdeführer zu 2), K., die Vaterschaft an.
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