OLG Koblenz - Beschluss vom 10.05.2012
13 UF 792/10
Normen:
FamGKG § 21; FamGKG § 26 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 43/10

Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung der bedürftigen Partei im Falle eines Vergleichs mit Kostenregelung

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 13 UF 792/10

DRsp Nr. 2013/2180

Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung der bedürftigen Partei im Falle eines Vergleichs mit Kostenregelung

Der Wegfall der Kostenprivilegierung der bedürftigen Partei über § 123 ZPO nach der derzeit gültigen Gesetzeslage kann nicht als ungerechtfertigt oder gar willkürlich angesehen werden, wenn die Inanspruchnahme der mittellosen Partei über § 123 ZPO gerade darauf beruht, dass sie im Wege des Prozessvergleichs aufgrund einer eigenen Entscheidung (Teile der) Gerichtskosten übernommen hat. Es ist nicht unbillig, wenn sie dann auch letztlich hierfür über eine Inanspruchnahme nach § 123 ZPO einstehen muss, zumal in den Fällen der vergleichsweisen Regelung der Gerichtskosten die Gefahr von Manipulationen zulasten der Staatskasse besteht, weil die Regelung der Kostentragungslast im gerichtlichen Vergleich auch von anderen Erwägungen als denen der Anspruchsberechtigung getragen werden kann.

Tenor

Die Erinnerung des Antragsgegners gegen die Kostenrechnung vom 8. Februar 2012 wird, soweit die Kostenbeamtin ihr nicht bereits abgeholfen hat, zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet

Normenkette:

FamGKG § 21; FamGKG § 26 Abs. 3;

Gründe