BVerfG - Beschluß vom 16.07.1998
2 BvR 1206/98
Normen:
FGG § 50 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Art. 59 Abs. 2 Art. 103 Abs. 1 ; HKiEntÜ (Haager Kindesentführungsübereinkommen) Art. 3 Art. 12 Abs. 1 Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 2, Abs. 3 Art. 20 ; MSA (Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen) Art. 1 ;
Fundstellen:
EuGRZ 1998, 488
EzFamR GG Art. 6 Nr. 43
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 09.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 21 UF 88/98

Verfassungsmäßigkeit der restriktiven Auslegung der Ausnahmevorschriften des Haager Kindesentführungsübereinkommens - Verfahrensrechtliche Sicherung des Kindeswohls durch Pflegerbestellung

BVerfG, Beschluß vom 16.07.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 1206/98

DRsp Nr. 2004/15369

Verfassungsmäßigkeit der restriktiven Auslegung der Ausnahmevorschriften des Haager Kindesentführungsübereinkommens - Verfahrensrechtliche Sicherung des Kindeswohls durch Pflegerbestellung

Zwar sind die Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (BGBl Teil II 1990, 206) grundsätzlich mit dem Grundgesetze vereinbar; im vorliegenden Fall einer gegenläufigen Kindesentführung auf, zunächst durch die Mutter und danach durch den Vater, ist es in der Kürze der durch die drohende Vollstreckung verbleibenden Zeit nicht möglich, die hierdurch aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zu entscheiden.

Normenkette:

FGG § 50 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Art. 59 Abs. 2 Art. 103 Abs. 1 ; HKiEntÜ (Haager Kindesentführungsübereinkommen) Art. 3 Art. 12 Abs. 1 Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 2, Abs. 3 Art. 20 ; MSA (Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen) Art. 1 ;

Gründe: