BVerfG - Beschluß vom 31.03.1999
2 BvR 582/99
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1999, 3621
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 12.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 21 UF 88/98

Verfassungsmäßigkeit der restriktiven Auslegung der Ausnahmevorschriften des Haager Kindesentführungsübereinkommens

BVerfG, Beschluß vom 31.03.1999 - Aktenzeichen 2 BvR 582/99

DRsp Nr. 2004/15466

Verfassungsmäßigkeit der restriktiven Auslegung der Ausnahmevorschriften des Haager Kindesentführungsübereinkommens

Eine Verfassungswidrigkeit liegt noch nicht vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts durch den zuständigen Richter zu einem Ergebnis führt, über dessen Richtigkeit sich streiten läßt; dies gilt insbesondere, wenn dem Richter durch Generalklauseln eine Abwägung und Wertung widerstreitender Interessen aufgegeben ist.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

1. Die hier aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind seit dem Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1998 - 2 BvR 1206/98 - (EuGRZ 1998, 612) geklärt.

2. Grundrechte der Beschwerdeführer sind nicht verletzt. Die Rückführungsentscheidung des Oberlandesgerichts orientiert sich am Kindeswohl und verstößt deshalb nicht gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG.