Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in §
1. Die hier aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind seit dem Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1998 - 2 BvR 1206/98 - (EuGRZ 1998, 612) geklärt.
2. Grundrechte der Beschwerdeführer sind nicht verletzt. Die Rückführungsentscheidung des Oberlandesgerichts orientiert sich am Kindeswohl und verstößt deshalb nicht gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG.
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