BVerfG - Beschluß vom 22.07.1998
1 BvR 2369/94
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; GTK (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder) Nordrhein-Westfalen § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 2645/93

Verfassungsmäßigkeit der Staffelung der Gebühren für die Kindergartenbenutzung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern

BVerfG, Beschluß vom 22.07.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 2369/94

DRsp Nr. 2004/15371

Verfassungsmäßigkeit der Staffelung der Gebühren für die Kindergartenbenutzung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern

Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie ausgelaufenes Recht betrifft und die Neuregelung die Rechtslage mit Blick auf die Grundrechtsrügen der Beschwerdeführer maßgeblich verändert hat.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; GTK (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder) Nordrhein-Westfalen § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.