BVerfG - Beschluß vom 18.11.1954
1 BvR 550/52
Normen:
BVerfGG § 32 ; GG Art. 2 Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 ; StGB § 2 § 175 § 175a ;
Fundstellen:
BVerfGE 4, 110
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.02.1952 - Vorinstanzaktenzeichen 2 KLs 254/51
BGH, vom 20.06.1952

Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Unzucht zwischen Männern

BVerfG, Beschluß vom 18.11.1954 - Aktenzeichen 1 BvR 550/52

DRsp Nr. 1995/8799

Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von "Unzucht zwischen Männern"

§ 175a Nr. 3 StGB verstößt weder gegen Art. 2 noch gegen Art. 3 des Grundgesetzes.

Normenkette:

BVerfGG § 32 ; GG Art. 2 Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 ; StGB § 2 § 175 § 175a ;

Gründe:

I. Durch Urteil der Großen Strafkammer 4 des Landgerichts Hamburg vom 2. Februar 1952 - 2 KLs. 254/51 - ist der Antragsteller wegen eines fortgesetzten Vergehens der Unzucht mit Männern (§ 175 StGB) und wegen eines versuchten Verbrechens der schweren Unzucht mit Männern (§ 175 a Nr. 3 StGB, Verführung zur Unzucht) zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden; die erlittene Untersuchungshaft wurde an gerechnet. Die von dem Antragsteller eingelegte Revision wurde durch Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 20. Juni 1952 als offensichtlich unbegründet verworfen.