BVerfG - Beschluß vom 20.08.2001
1 BvR 1509/97
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1685
FuR 2002, 175
NJW-RR 2002, 73
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 11.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 187/96

Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen

BVerfG, Beschluß vom 20.08.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 1509/97

DRsp Nr. 2001/13864

Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen

Die verfassungsrechtliche Grenze für die Auferlegung von Unterhaltspflichten ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, die jedenfalls dort endet, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. Die Auferlegung darüber hinausgehender Unterhaltspflichten verletzt das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 § 1581 ;

Gründe:

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe von Unterhaltszahlungen, zu denen er verurteilt worden ist.

I. 1. Der Beschwerdeführer und die Klägerin zu 1 des Ausgangsverfahrens waren miteinander verheiratet. Aus der seit 1992 rechtskräftig geschiedenen Ehe sind zwei 1983 und 1989 geborene Kinder - die Kläger zu 2 und 3 des Ausgangsverfahrens - hervorgegangen, die bei ihrer Mutter leben. Seit November 1994 war der Beschwerdeführer einem weiteren nichtehelichen Kind zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet und bezahlte monatlich 239,- DM Kindesunterhalt.