A.
I. Das Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - in den für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassungen bestimmt in den §§ 18 bis 20 folgendes:
§ 18 Grundlage und Höhe
(1) Kinderzuschlag wird gewährt für
1. eheliche Kinder,
2. für ehelich erklärte Kinder,
3. an Kindes Statt angenommene Kinder,
4. Stiefkinder, wenn der Beamte sie in seine Wohnung aufgenommen hat,
5. Pflegekinder, wenn der Beamte sie in seine Wohnung aufgenommen hat und für ihren Unterhalt und ihre Erziehung nicht von anderer Seite laufend ein höherer Betrag als das Dreifache des Kinderzuschlages monatlich gezahlt wird,
6. Enkel, wenn der Beamte sie in seine Wohnung aufgenommen hat und keine anderen Personen zum Unterhalt des Kindes gesetzlich verpflichtet sind,
7. uneheliche Kinder einer Beamtin,
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