BVerfG - Beschluß vom 04.05.1971
2 BvL 21/68
Normen:
BBesG § 18 Abs. 1, Nr. 4, Nr. 8 § 19 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BVerfGE 31, 101
FamRZ 1971, 519
ZBR 1971, 239
ZfF 1971, 250
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 18.09.1968 - Vorinstanzaktenzeichen VS II/146/67

Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 2 Nr. 3 BBesG

BVerfG, Beschluß vom 04.05.1971 - Aktenzeichen 2 BvL 21/68

DRsp Nr. 1996/8014

Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 2 Nr. 3 BBesG

§ 19 Abs. 2 Nr. 3 BBesG ist auch für die Fälle, in denen das Stiefkind das nichteheliche Kind der Ehefrau des Stiefvaters ist, mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Regelung ist zwar nicht "die einzig vernünftige". Sie mag nicht einmal die beste von mehreren praktikablen Regelungen sein. Aber sie steht weder mit Art. 3 Abs. 1 GG noch mit Art. 6 Abs. 5 GG in Widerspruch.

Normenkette:

BBesG § 18 Abs. 1, Nr. 4, Nr. 8 § 19 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 5 ;

Gründe:

A.

I. Das Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - in den für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassungen bestimmt in den §§ 18 bis 20 folgendes:

§ 18 Grundlage und Höhe

(1) Kinderzuschlag wird gewährt für

1. eheliche Kinder,

2. für ehelich erklärte Kinder,

3. an Kindes Statt angenommene Kinder,

4. Stiefkinder, wenn der Beamte sie in seine Wohnung aufgenommen hat,

5. Pflegekinder, wenn der Beamte sie in seine Wohnung aufgenommen hat und für ihren Unterhalt und ihre Erziehung nicht von anderer Seite laufend ein höherer Betrag als das Dreifache des Kinderzuschlages monatlich gezahlt wird,

6. Enkel, wenn der Beamte sie in seine Wohnung aufgenommen hat und keine anderen Personen zum Unterhalt des Kindes gesetzlich verpflichtet sind,

7. uneheliche Kinder einer Beamtin,