BVerfG - Beschluß vom 18.06.1975
1 BvL 4/74
Normen:
AVG § 44 S. 2 ; GG Art. 3 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 40, 121
DVBl 1976, 38
NJW 1975, 1691
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 19.03.1974 - Vorinstanzaktenzeichen IV ANBf 13/74

Verfassungsmäßigkeit des § 44 S. 2 AVG

BVerfG, Beschluß vom 18.06.1975 - Aktenzeichen 1 BvL 4/74

DRsp Nr. 1996/6814

Verfassungsmäßigkeit des § 44 S. 2 AVG

»Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß Waisen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht selbst unterhalten können, Waisenrente aus der Angestelltenversicherung nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten (§ 44 Satz 2 AVG).«

Normenkette:

AVG § 44 S. 2 ; GG Art. 3 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung in der Angestelltenversicherung, wonach Kindern eines verstorbenen Versicherten Waisenrente auch dann nur bis zum 25. Lebensjahr gewährt wird, wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

A.

I. Der Zeitraum, für den Kinder eines verstorbenen Versicherten, die sich nicht selbst unterhalten können, Waisenrente beziehen, ist in der Vergangenheit wiederholt geändert worden. Die wechselvolle Entwicklung der maßgebenden Vorschriften der Sozialversicherung (vgl. dazu BVerfGE 28, 324 [326 ff.]) zeigt, daß der Gesetzgeber immer wieder Anlaß gesehen hat, die Altersgrenze den jeweiligen Rechtsvorstellungen, aber auch Billigkeits- und Wirtschaftlichkeitserwägungen anzupassen (vgl. BSG 17, 35 [36]).