BVerfG - Urteil vom 18.12.1953
1 BvL 106/53
Normen:
BGB § 1356 Abs. 2 § 1387 Nr. 1 ; BVerfGG § 22 Abs. 1 § 77 § 82 ; GG Art. 1 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 79 Abs. 3 Art. 100 Abs. 1 Art. 117 Abs. 1 Halbs. 1, Halbs. 2 ; ZPO § 627 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 3, 225
DVBl 1954, 203
DÖV 1954, 117
DÖV 1954, 61
JZ 1954, 32
NJW 1954 65
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 87/53

Verfassungsmäßigkeit des Art. 117 Abs. 2 GG

BVerfG, Urteil vom 18.12.1953 - Aktenzeichen 1 BvL 106/53

DRsp Nr. 1996/7236

Verfassungsmäßigkeit des Art. 117 Abs. 2 GG

»1. In dem Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ist es nicht zulässig, das vorlegende Gericht als "Beteiligten" anzuhören oder einem seiner Mitglieder persönlich das Wort zu erteilen.2. Die Norm einer Verfassung kann dann nichtig sein, wenn sie grundlegende Gerechtigketispostulate, die zu den Grundentscheidungen dieser Verfassung selbst gehören, in schlechthin unerträglichem Maße mißachtet.3. Will ein Gericht eine Norm der Verfassung um einer vermeintlich übergeordneten Norm willen ganz oder teilweise unangewendet lassen, dann hat es nach Art. 100 Abs. 1 GG zu verfahren.4. Art. 3 Abs. 2 GG ist eine echte Rechtsnorm. Er enthält wie Art. 3 Abs. 3 GG eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes.5. Seit dem Ablauf der in Art. 117 Abs. 1 zweiter Halbsatz GG gesetzten Frist sind Mann und Frau auch im Bereich von Ehe und Familie gleichberechtigt.«

Normenkette:

BGB § 1356 Abs. 2 § 1387 Nr. 1 ; BVerfGG § 22 Abs. 1 § 77 § 82 ; GG Art. 1 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 79 Abs. 3 Art. 100 Abs. 1 Art. 117 Abs. 1 Halbs. 1, Halbs. 2 ; ZPO § 627 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

I.