»1. In dem Verfahren nach Art. 100 Abs. 1GG ist es nicht zulässig, das vorlegende Gericht als "Beteiligten" anzuhören oder einem seiner Mitglieder persönlich das Wort zu erteilen.2. Die Norm einer Verfassung kann dann nichtig sein, wenn sie grundlegende Gerechtigketispostulate, die zu den Grundentscheidungen dieser Verfassung selbst gehören, in schlechthin unerträglichem Maße mißachtet.3. Will ein Gericht eine Norm der Verfassung um einer vermeintlich übergeordneten Norm willen ganz oder teilweise unangewendet lassen, dann hat es nach Art. 100 Abs. 1GG zu verfahren.4. Art. 3 Abs. 2GG ist eine echte Rechtsnorm. Er enthält wie Art. 3 Abs. 3GG eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes.5. Seit dem Ablauf der in Art. 117 Abs. 1 zweiter Halbsatz GG gesetzten Frist sind Mann und Frau auch im Bereich von Ehe und Familie gleichberechtigt.«