1. Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Sicherung ihres weiteren Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet und rügt eine drohende Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG. Die deshalb angerufenen Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
2. a) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies u.a. zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten ist (§
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