BVerfG - Beschluß vom 22.04.1998
2 BvQ 15/98
Normen:
AuslG § 3 Abs. 1, Abs. 3 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Verfassungsmäßigkeit einer Ausreiseverfügung wegen fehlenden Sichtvermerks

BVerfG, Beschluß vom 22.04.1998 - Aktenzeichen 2 BvQ 15/98

DRsp Nr. 2004/15333

Verfassungsmäßigkeit einer Ausreiseverfügung wegen fehlenden Sichtvermerks

Art. 6 Abs. 1 GG hindert nicht daran, eine ausländische Staatsangehörige (hier: Bulgariens) darauf zu verweisen, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG erforderliche Aufenthaltsgenehmigung - wie in § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorgesehen - vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Sichtvermerksverfahren einzuholen.

Normenkette:

AuslG § 3 Abs. 1, Abs. 3 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Sicherung ihres weiteren Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet und rügt eine drohende Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG. Die deshalb angerufenen Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

2. a) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies u.a. zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Gemäß der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 16, 236 [238]; 42, 103 [119]) ist für deren Erlaß im Verfassungsbeschwerde-Verfahren kein Raum, wenn davon auszugehen ist, daß eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gemäß den §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen werden wird.