I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelung des Umgangsrechts für ein eheliches Kind.
1. Aus der Ehe des Beschwerdeführers mit der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens stammt ein 1987 geborenes Kind. Unmittelbar nach dessen Geburt zog die Mutter mit dem Kind zu ihrem neuen Lebenspartner. In der Folgezeit übernachtete das Kind zunächst einige Male beim Vater und besuchte diesen dann regelmäßig zweimal wöchentlich einige Stunden. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts vom 14. Februar 1992 wurde die Ehe geschieden und der Mutter das Sorgerecht für das Kind übertragen.
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