BVerfG - Beschluß vom 15.08.1996
2 BvR 3027/95
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 6 ;
Fundstellen:
DB 1996, 2470
DStZ 1997, 53
FamRZ 1996, 1531
WM 1996, 2174
Vorinstanzen:
BFH - Beschluß vom 30.11.1990 - III R 37/87 - BFH/NV 1991, 666,

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

BVerfG, Beschluß vom 15.08.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 3027/95

DRsp Nr. 1997/21

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

Steht für die Finanzbehörde oder das Finanzgericht fest, daß ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ernstlich vereinbart, tatsächlich erfüllt und angemessen entgolten worden ist, so liegt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn dieses Ehegattenarbeitsverhältnis allein deshalb einkommensteuerrechtlich nicht anerkannt wird, weil das Gehalt auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten überwiesen wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 6 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die steuerrechtliche Nichtanerkennung eines zwischen Ehegatten bestehenden Arbeitsverhältnisses.

I.