BVerfG - Beschluß vom 06.04.1976
2 BvR 61/76
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; StPO § 119 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 42, 95
DRiZ 1976, 216
FamRZ 1976, 327
MDR 1976, 822
NJW 1976, 1311
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 29.09.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 71 Gs 1352/75
LG Essen, vom 03.12.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Js 322/74 (26 Qs 68/75

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten und Kindern Untersuchungsgefangener

BVerfG, Beschluß vom 06.04.1976 - Aktenzeichen 2 BvR 61/76

DRsp Nr. 1994/2761

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten und Kindern Untersuchungsgefangener

»Dem Schutz von Ehe und Familie als wertentscheidender Grundsatznorm kommt auch im Haftvollzug besondere Bedeutung zu. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann es daher geboten sein, für Besuche von Ehegatten und Kindern von Untersuchungsgefangenen Besuchsgelegenheiten auch außerhalb der allgemeinen Besuchstage zu schaffen.«

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; StPO § 119 Abs. 3 ;

Gründe:

A.

I. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13. November 1974 wegen des Verdachts von Wirtschaftsstraftaten in Untersuchungshaft. Seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, bewohnt mit ihren beiden Kindern weiterhin die gemeinsame Wohnung, die ungefähr 325 km von der Vollzugsanstalt entfernt ist.

Am 24. August 1975 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr zukünftig die Besuchserlaubnis zum Besuch des Beschwerdeführers an Samstagen zu erteilen, da sie berufstätig sei und einen weiten Anreiseweg habe.