BVerfG - Beschluß vom 08.07.1963
1 BvR 54/61
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 16, 243
BB 1963, 926
FamRZ 1963, 419
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 16.12.1960 - Vorinstanzaktenzeichen K III 27/60

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Behandlung von Ehegattenarbeitsverhältnissen

BVerfG, Beschluß vom 08.07.1963 - Aktenzeichen 1 BvR 54/61

DRsp Nr. 1996/7606

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Behandlung von Ehegattenarbeitsverhältnissen

Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten dürfen wegen Besonderheiten, die nicht auf wirtschaftlichem Gebiet liegen, steuerrechtlich nicht ungünstiger behandelt werden als vergleichbare Arbeitsverhältnisse sonstiger Personen. Sachgerechte Gründe, die die Nichtanerkennung nachweislich abgeschlossener, ernst gemeinter und vereinbarungsgemäß vollzogener Arbeitsverträge unter Ehegatten rechtfertigen würden, können aus dem Wesen der Ehe nicht hergeleitet werden.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

1. Der Beschwerdeführer betreibt einen Fisch- und Wildbrethandel. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1957 hat das Finanzamt die Vergütungen (400 DM monatlich), die der Beschwerdeführer vom 1. September 1957 an auf Grund eines mit seiner Ehefrau abgeschlossenen Arbeitsvertrages an diese gezahlt hatte, nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Nach erfolgreichem Einspruch stellte auf Berufung des Vorstehers des Finanzamts das Finanzgericht mit Urteil vom 16. Dezember 1960 den Einkommensteuerbescheid in der ursprünglichen Fassung wieder her.