BVerfG - Beschluss vom 17.12.2008
1 BvR 1369/08
Normen:
GKG § 48 Abs. 2; GKG § 48 Abs. 3;
Fundstellen:
FF 2009, 176
FamRB 2009, 177
FamRZ 2009, 491
RVGreport 2009, 196
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 WF 87/08

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Streitwertfestsetzung im Ehescheidungsverfahren

BVerfG, Beschluss vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 1369/08

DRsp Nr. 2009/4280

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Streitwertfestsetzung im Ehescheidungsverfahren

Es verstößt gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein Zivilgericht den Streitwert im Ehescheidungsverfahren in einfach gelagerten Fällen ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse grundsätzlich auf den Mindestwert von 2.000 EUR festsetzt.

Tenor:

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. April 2008 - 4 WF 87/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2; GKG § 48 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in einer Ehesache, in der beiden Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

1.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In einem Ehescheidungsverfahren, in dem beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden war, wurde er dem Ehemann beigeordnet.

2.