BVerfG - Beschluß vom 15.02.1996
2 BvR 233/96
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 ; HKiEntÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst b ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 643
EzFamR aktuell 1996, 150
EzFamR HKiEntÜ Nr. 5
FamRZ 1996, 405
IPRax 1997, 123
NJW 1996, 1402
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 06.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1544/95
OLG Nürnberg, vom 09.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 3656/95

Verfassungsrechtliche Prüfung der Rückführung eines Kindes nach Kanada

BVerfG, Beschluß vom 15.02.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 233/96

DRsp Nr. 1996/19616

Verfassungsrechtliche Prüfung der Rückführung eines Kindes nach Kanada

Das Haager Übereinkommen über diese zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung dient dem Ziel, die Beteiligten von einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes ins Ausland abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sicherzustellen. Daher kann von der Rückführung eines (entführten) Kindes nur dann abgesehen werden, wenn im Einzelfall eine ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls droht, die über die mit einer Rücküberstellung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgeht.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 ; HKiEntÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst b ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verurteilung, ihr Kind aufgrund des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nach Kanada zurückführen zu müssen.