BVerfG - Beschluß vom 12.11.1998
2 BvR 1947/98
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 Art. 16 Abs. 2 Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
I OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.09.1998 - 4 Ausl (A) 443/98 - 260/98 III,
OLG Düsseldorf, vom 19.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ausl (A) 443/98 - 289/98 III

Verfassungsrechtliche Überprüfung der Auslieferung unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 GG

BVerfG, Beschluß vom 12.11.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 1947/98

DRsp Nr. 2004/15423

Verfassungsrechtliche Überprüfung der Auslieferung unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 GG

Art. 6 Abs. 1 GG schützt nicht davor, daß ein Ausländer als Folge der Verletzung von Strafnormen außerhalb des Bundesgebietes zur Verantwortung gezogen wird.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 Art. 16 Abs. 2 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, nicht zur Entscheidung an, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Annahme schon deshalb zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 1994 - 2 BvR 2037/93 -, NJW 1994, S. 2884) schützt Art. 6 Abs. 1 GG nicht davor, daß ein Ausländer als Folge der Verletzung von Strafnormen außerhalb des Bundesgebietes zur Verantwortung gezogen wird.