Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, nicht zur Entscheidung an, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Annahme schon deshalb zur Durchsetzung der in §
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 1994 -
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