BVerfG - Beschluß vom 16.12.1958
1 BvL 3/57; 1 BvL 4/57; 1 BvL 8/58
Normen:
AVAVG § 149 Abs. 5 § 141e Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 9, 20
AP Nr. 1 zu § 149 AVAVG
AP Nr. 44 zu Art. 3 GG
AP Nr. 8 zu Art. 6 Abs. 1 Ehe und Familie
BArbBl 1959, 157
DVBl 1959, 445
DVBl 1959, 600
FamRZ 1959, 96
MDR 1959, 180
NJW 1959, 283
SGb 1959, 91
ZfF 1959, 88
Vorinstanzen:
SG Schleswig Beschlüsse - SI - Ar 440/56 - Ar 435/56 - Ar 284/57,

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft bei Arbeitslosenhilfe

BVerfG, Beschluß vom 16.12.1958 - Aktenzeichen 1 BvL 3/57; 1 BvL 4/57; 1 BvL 8/58

DRsp Nr. 1996/7384

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft bei Arbeitslosenhilfe

»Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, bei Prüfung der Bedürftigkeit eines Arbeitslosen für die Arbeitslosenhilfe Einkommen und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ebenso zu berücksichtigen wie Einkommen und Vermögen eines Ehegatten.«

Normenkette:

AVAVG § 149 Abs. 5 § 141e Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die vom Sozialgericht Schleswig zur Prüfung vorgelegte Norm bestimmt, daß bei der Bedürftigkeitsprüfung im Bereich der "Arbeitslosenhilfe" Einkommen und Vermögen einer Person, mit der der Arbeitslose in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, in gleicher Weise zu berücksichtigen ist wie das Einkommen und Vermögen des Ehegatten. Das Sozialgericht hält die Vorschrift für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG.