I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwiefern sich aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ein Anspruch eines Asylbewerbers auf Zusammenleben mit seinen Familienangehörigen während des Asylverfahrens auch dann ergibt, wenn aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen verschiedene Länder für die Durchführung der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder zuständig sind.
1.a) Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste im Oktober 1995 von der Türkei aus nach Spanien, wo er am 25. Oktober 1995 um die Gewährung politischen Asyls nachsuchte.
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