BVerfG - Beschluß vom 24.07.1998
2 BvR 99/97
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; SDÜ Art. 29 Abs. 4 Art. 30 Abs. 1 Art. 36 ;
Fundstellen:
EzAR 221 Nr. 40
EzFamR GG Art. 6 Nr. 44
FamRZ 1998, 1497
NVwZ 1998, Beil. 10, 105
ZAR 1999, 40
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 19.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 5176/96
OVG Niedersachsen, vom 16.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 5452/96

Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in Anwesenheit des Asylbewerbers bei gleichzeitigen Asylverfahren seiner Familienangehörigen

BVerfG, Beschluß vom 24.07.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 99/97

DRsp Nr. 1998/17093

Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in Anwesenheit des Asylbewerbers bei gleichzeitigen Asylverfahren seiner Familienangehörigen

Dem Asylbewerber erwächst aus dem Grundrecht aus Art. 6 in aller Regel kein Anspruch darauf, daß sein Asylverfahren - in Abweichung von zwischenstaatlichen Zuständigkeitsregeln - wie die bereits anhängigen Asylverfahren seines Ehegatten und seiner Kinder ebenfalls im Bundesgebiet durchgeführt werden muß.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; SDÜ Art. 29 Abs. 4 Art. 30 Abs. 1 Art. 36 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwiefern sich aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ein Anspruch eines Asylbewerbers auf Zusammenleben mit seinen Familienangehörigen während des Asylverfahrens auch dann ergibt, wenn aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen verschiedene Länder für die Durchführung der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder zuständig sind.

1.a) Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste im Oktober 1995 von der Türkei aus nach Spanien, wo er am 25. Oktober 1995 um die Gewährung politischen Asyls nachsuchte.