BVerfG - Beschluß vom 24.07.1968
1 BvR 394/67
Normen:
BGB § 1362 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; KO § 32 § 45 ;
Fundstellen:
BVerfGE 24, 104
AP Nr. 15 zu Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie
BB 1968, 930
DB 1968, 1443
DÖV 1969, 76
FamRZ 1968, 437
JR 1968, 626
JZ 1968, 626
JuS 1968, 526
KTS 1968, 224
MDR 1968, 995
NJW 1968, 1771
Rpfleger 1968, 318
Vorinstanzen:
OLG Köln - Urteil vom 22.06.1967 - 1 U 104/66 - 22.06.67,

Verfassungswidrigkeit des § 45 KO

BVerfG, Beschluß vom 24.07.1968 - Aktenzeichen 1 BvR 394/67

DRsp Nr. 1996/7843

Verfassungswidrigkeit des § 45 KO

»Die Benachteiligung der Ehegatten bei der Aussonderung im Konkurs (§ 45 KO) ist mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar.«

Normenkette:

BGB § 1362 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; KO § 32 § 45 ;

Gründe:

I.

1. § 45 der Konkursordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 612) lautete:

Die Ehefrau des Gemeinschuldners kann Gegenstände, welche sie während der Ehe erworben hat, nur in Anspruch nehmen, wenn sie beweist, daß dieselben nicht mit Mitteln des Gemeinschuldners erworben sind.

Durch das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Gleichberechtigungsgesetz) vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) wurde § 45 der Konkursordnung (KO) wie folgt gefaßt:

Der Ehegatte des Gemeinschuldners kann Gegenstände, die er während der Ehe erworben hat, nur in Anspruch nehmen, wenn er beweist, daß sie nicht mit Mitteln des Gemeinschuldners erworben sind.

Rechtsprechung und Lehre wenden § 45 KO auch auf den Fall an, daß der Konkursverwalter Gegenstände, die dem Ehegatten des Gemeinschuldners gehören, für die Konkursmasse beansprucht; der Ehegatte muß nachweisen, daß er den Gegenstand nicht mit Mitteln des Gemeinschuldners erworben hat, wenn er den Gegenstand vor dem Zugriff des Konkursverwalters bewahren will.