BVerfG - Beschluß vom 14.11.1973
1 BvR 719/69
Normen:
EheG § 4 Abs. 2 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 36, 146
BayVBl 1974, 193
FamRZ 1974, 122
JuS 1974, 663
JZ 1974, 325
MDR 1974, 555
NJW 1974, 545
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 20.06.1969 - Vorinstanzaktenzeichen 308 X 291/68
LG Hamburg, vom 29.07.1969 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 233/69
OLG Hamburg, vom 22.10.1969 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 120/69

Verfassungswidrigkeit des Eheverbots der Geschlechtsgemeinschaft

BVerfG, Beschluß vom 14.11.1973 - Aktenzeichen 1 BvR 719/69

DRsp Nr. 1996/8138

Verfassungswidrigkeit des Eheverbots der Geschlechtsgemeinschaft

»1. Das Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft (§ 4 Abs. 2 Ehegesetz) ist mit der in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Eheschließungsfreiheit nicht vereinbar.2. § 4 Abs. 2 Ehegesetz ist Kontrollratsrecht und gilt nach dem Überleitungsvertrag ohne Rücksicht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zunächst fort. Die zuständigen Verfassungsorgane sind jedoch gehalten, die Vorschrift nach Konsultation der Drei Mächte bis zum Ende der Legislaturperiode außer Wirksamkeit zu setzen (Ergänzung zu BVerfGE 15, 337 - Höfeordnung -).«

Normenkette:

EheG § 4 Abs. 2 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen Gerichtsentscheidungen, die der Beschwerdeführerin die Befreiung von dem sogenannten Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft verweigert haben, mittelbar gegen dieses Eheverbot selbst.

Das Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft ist zusammen mit den Eheverboten der Verwandtschaft und Schwägerschaft im Gesetz Nr. 16 des Kontrollrats - Ehegesetz - vom 20. Februar 1946 (ABlKR S. 77) in der geltenden Fassung - im folgenden: EheG - innerhalb des Abschnitts "Eheverbote" wie folgt geregelt:

§ 4

Verwandtschaft und Schwägerschaft