Verfassungswidrigkeit des "Stichentscheids" des Vaters bei Uneinigkeit der Eltern im Bereich der elterlichen Sorge
»Die zwischen den Eltern bestehende sittliche Lebensgemeinschaft und ihre gemeinsame, unteilbare Verantwortung gegenüber dem Kinde führen in Verbindung mit dem umfassenden Gleichberechtigungsgebot der Verfassung im Bereich der elterlichen Gewalt zu voller Gleichordnung von Vater und Mutter.«